Satzung


















Zukunft Harztor“. Der Verein.


Satzung




§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Zukunft Harztor“. Er soll im Vereinsregister des Amtgerichtes Nordhausen  eingetragen werden; nach dem Eintrag führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in der Landgemeinde Harztor.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Gemeinnützigkeit



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3 Zweck des Vereins



Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kinder -und Jugendarbeit in den gemeinnützigen Vereinen der Gemeinde Harztor zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke :

  • Nachwuchsgewinnung  und –förderung in den Vereinen
  • Unterstützung der Sport- und Wettkampftätigkeit

Weiterhin dient der Verein der Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Dorfkultur und des traditionellen Brauchtums (Förderung der Heimatfeste) in den Ortschaften der Gemeinde. Außerdem werden auch  Aktivitäten im Bereich der Altenhilfe unterstützt.
Der Verein versteht sich als Förderverein der Gemeinde Harztor bzw. ihrer Nachfolger, wenn sich durch Erweiterung der Landgemeinde oder durch Gebietsreform Veränderungen ergeben. Er versucht, zwischen allen Vereinen in der Gemeinde zu vermitteln, damit sich die Vereine gegenseitig helfen und unterstützen können.
Der Verein arbeitet überparteilich mit dem Gemeinderat und den Ortschaftsräten der Landgemeinde  Harztor zusammen, ohne Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.


§4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist.
Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird nach Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an welchem die Aufnahme bestätigt wurde.  


§5 Ausschluss, Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitgliedes.
Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.
Die Gründe des Ausschlusses können sein:
1.Verstoß gegen die Vereinssatzung
2. Feststellung ehrenrührigen Verhaltens
3. Nichtbezahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Eine Erstattung eingezahlter Beiträge erfolgt bei Austritt oder Ausschluss nicht.
Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt dann durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.


§6 Mitgliedsbeitrag



Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung 25.- Euro. Schüler und Studenten zahlen 50 % des Mitgliedsbeitrages. Spätester Zahlungstermin ist der 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand


Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied dabei der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
Der Vorstand wird durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung je nach Mehrheitsbeschluss in geheimer Wahl bei Stimmberechtigung aller anwesenden Mitglieder gewählt.
Der Vorstand erledigt alle anfallenden Angelegenheiten des Vereins.


§9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes



Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 1 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das den Verein im Einzelfall zu einer Leistung von mehr als 500 Euro verpflichtet, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§10 Berufung der Mitgliederversammlung



Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über eine Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.


§11 Form der Berufung



Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-mail unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.


§12 Beschlussfähigkeit



Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§13 Beschlussfassung



Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrzahl von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse



Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§15 Auflösung des Vereins



Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Harztor bzw. ihren Rechtsnachfolger( siehe § 12), wobei das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke verwendet werden darf, die dem Zweck des Vereins entsprechen.


§16  Errichtung


Die Satzung wurde errichtet am 10.05.2012.