„Zukunft
Harztor“. Der Verein.
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Zukunft Harztor“. Er soll im Vereinsregister des Amtgerichtes Nordhausen eingetragen werden; nach dem Eintrag führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in der Landgemeinde Harztor.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kinder -und Jugendarbeit in den gemeinnützigen Vereinen der Gemeinde Harztor zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke :
- Nachwuchsgewinnung und –förderung in den Vereinen
- Unterstützung der Sport- und Wettkampftätigkeit
Weiterhin dient der Verein der Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Dorfkultur und des traditionellen Brauchtums (Förderung der Heimatfeste) in den Ortschaften der Gemeinde. Außerdem werden auch Aktivitäten im Bereich der Altenhilfe unterstützt.
Der Verein versteht sich als Förderverein der Gemeinde Harztor bzw. ihrer Nachfolger, wenn sich durch Erweiterung der Landgemeinde oder durch Gebietsreform Veränderungen ergeben. Er versucht, zwischen allen Vereinen in der Gemeinde zu vermitteln, damit sich die Vereine gegenseitig helfen und unterstützen können.
Der Verein arbeitet überparteilich mit dem Gemeinderat und den Ortschaftsräten der Landgemeinde Harztor zusammen, ohne Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll
geschäftsfähige natürliche und juristische Person sein, die
mindestens 18 Jahre alt ist.
Mitgliedschaft entsteht durch den
Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung bedarf der
Schriftform.
Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird nach Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung durch die
Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag,
an welchem die Aufnahme bestätigt wurde. §5 Ausschluss, Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus
dem Verein berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod
eines Mitgliedes.
Ein Mitglied scheidet außerdem durch
Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes
aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem
auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist
sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss soll dem Mitglied, wenn
es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand
unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.
Die Gründe des Ausschlusses können
sein:
1.Verstoß gegen die Vereinssatzung
2. Feststellung ehrenrührigen
Verhaltens
3. Nichtbezahlung der Beiträge trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung.
In der Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung hingewiesen werden.
Eine Erstattung eingezahlter Beiträge
erfolgt bei Austritt oder Ausschluss nicht.
Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die
Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt dann durch Beschluss des Vorstandes, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§6 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu
zahlen und beträgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
25.- Euro. Schüler und Studenten zahlen 50 % des
Mitgliedsbeitrages. Spätester Zahlungstermin ist der 30. Juni des
jeweiligen Jahres.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist der
Vorstandsvorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer und der
Kassierer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei mindestens ein
Vorstandsmitglied dabei der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein
muss.
Der Vorstand wird durch
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes
endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung je nach Mehrheitsbeschluss in geheimer Wahl bei
Stimmberechtigung aller anwesenden Mitglieder gewählt.
Der Vorstand erledigt alle anfallenden
Angelegenheiten des Vereins.
§9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 1 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen
sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sowie außerdem zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, das den
Verein im Einzelfall zu einer Leistung von mehr als 500 Euro
verpflichtet, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
§10 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten
des Kalenderjahres, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt, beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl
stattfindet, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über eine Entlastung
des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§11 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich oder per E-mail unter der Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muss den
Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der
Mitglieder.
§12 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
berufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder.
Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei
Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung zu der weiteren
Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
zu enthalten.
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
§13 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrzahl von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der
nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den
Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Harztor bzw. ihren Rechtsnachfolger( siehe §
12), wobei das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke
verwendet werden darf, die dem Zweck des Vereins entsprechen.
§16 Errichtung
Die Satzung wurde errichtet am 10.05.2012.